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OLG Köln Beschluss vom 04.01.2007 - 16 Wx 232/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Beschlussfassung zwei selbständige Regelungen getroffen, so hat die Unwirksamkeit eines Teils der Beschlussfassung regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses zur Folge.

Ausnahmsweise kann ein Eigentümerbeschluss über die Verwalterbestellung trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages gültig bleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Verwalterbestellung auch ohne den nichtigen Teil beschlossen worden wäre, wozu es indessen entsprechender tatsächlicher Feststellungen bedarf.

 

Normenkette

BGB § 139

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 25.09.2006; Aktenzeichen 29 T 91/05)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 212/04)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 25.9.2006 - 29 T 91/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Köln vom 14.3.2005 - 204 II 212/04 - dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 13.5.2004 zu Tagesordnungspunkt 3b) insgesamt für ungültig erklärt wird.

Die Gerichtskosten der Verfahren aller drei Instanzen tragen die Antragsgegner.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält einer rechtlichen Nachprüfung (§§ 546 ZPO, 27 FGG) nicht Stand.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts führt die teilweise Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses vom 13.5.2004 zu TOP 3b) zur Unwirksamkeit des Beschlusses insgesamt, d.h. der angefochtene E...

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