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OLG Köln Beschluss vom 02.11.2017 - 24 W 54/17

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 188/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZB 109/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.07.2017 - 7 O 188/15 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO vom 15.05.2017 zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens über ihren Vollstreckungsantrag vom 15.05.2017.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin ist die nichteheliche Tochter des am 24.06.2014 verstorbenen Herrn G G2 (im Folgenden: Erblasser), die Schuldnerin ist dessen Witwe. Die Parteien haben über einen Pflichtteilsanspruch der Gläubigerin gegen die Schuldnerin in deren Eigenschaft als Vorerbin nach dem Erblasser gestritten. Mit Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 163 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Schuldnerin unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Schuldnerin hinzugezogen wird und welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat, die der Erblasser während der Ehezeit g...

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BGH I ZB 109/17
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  Leitsatz (amtlich) a) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gem. § 2314 Abs. 1 ...

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