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OLG Köln Beschluss vom 01.07.1996 - 2 W 102/96

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Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 93b Abs. 3, § 721 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.03.1996; Aktenzeichen 8 O 417/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 – 8 O 417/95 – abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger vermietete im Jahre 1990 Räumlichkeiten im Hause K. Straße 15 – 17 in K. an Herrn M. „zum Betriebe eines Ateliers”. Im Oktober 1993 vereinbarten der Kläger und Herr M., letzterer dürfe „die Gewerberäume” an den Beklagten vermieten. Der Beklagte mietete die Räume von M. an. Streitig ist, ob aufgrund des Untermietvertrages eine Nutzung als Wohnung gestattet war. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 verbot der Kläger dem Beklagten das Wohnen in den Räumen unter Bezugnahme auf eine dahingehende Information der Partnerin des Beklagten. Zugleich forderte er den Beklagten auf, die Räume zu dem mit M. vereinbarten Ende des Mietverhältnisses, am 14 September 1995, freizumachen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 1995 mit, er gehe nach rechtlicher Beratung davon aus, daß es sich um Wohnraum handele, weil der Kläger von Anfang an gewu...

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