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OLG Köln Beschluss vom 01.06.2021 - 8 W 4/20

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 303/20)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.07.2022; Aktenzeichen IX ZB 38/21)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 (1 O 303/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 - 257 C 391/18y - (vgl. Bl. 268 ff., 290 ff. EA) sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem dort erlassenen Beschluss vom 06.06.2019 - 3 R 79/19p - (vgl. Bl. 258 ff., 287 ff. EA).

Mit Beschluss vom 05.10.2020 - 1 O 303/20 - (Bl. 444 ff. EA) hat das Landgericht Bonn den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten seiner Einwendungen wird auf seine Schriftsätze vom 09.11.2020 (Bl. 472 ff. EA), 18.12.2020 (Bl. 861 ff. EA), 11.01.2021 (Bl. 956 ff. EA), 16.02.2021 (Bl. 1092 ff. EA) und 29.03.2021 (Bl. 1131 ff. EA) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 05.10.2020 - 1 O 303/20 - die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.05.2020 in Verbindung mit dem dort erlassenen Versäumnisurteil vom 21.11.2019 - 257 C 391/18y - sowie aus dem Europäischen Vollstreckungstitel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.11.2019 in Verbindung mit dem d...

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