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OLG Köln Beschluss vom 01.03.2000 - 2 Wx 10/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei verschieden hohen Geschäftswerten der zum Austausch gelangenden Leistungen der höhere maßgeblich, wobei auch die Abfindungen an die übrigen Kinder als weichende Erben und die Leistungen an die Übergeber bei der Bestimmung der Gegenleistung zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 29.12.1999; Aktenzeichen 3 T 287/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Januar 2000 gegen den Beschluß der 3. Kammer des Landgerichts Aachen vom 29. Dezember 1999 – 3 T 287/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 14. Dezember 1998 einen Hofübergabevertrag, an dem die Beteiligte zu 1) als Übernehmerin, deren Eltern als Übergeber sowie die Geschwister der Beteiligten zu 1) als weichende Erben beteiligt waren.

Der Beteiligten zu 1) wurde durch den notariellen Vertrag der in der Urkunde näher bezeichnete landwirtschaftliche Besitz übertragen. Weiterhin erhielten die Geschwister der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge und zur Abfindung als weichende Erben verschiedene Grundstücke. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beteiligte zu 1) gegenüber ihren Eltern, an diese bis zu deren Tode monatlich einen Betrag in Höhe von 1.800,00 DM zu zahlen. Zusätzlich räumte sie den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht im Hause L.straße 17 ein.

Unter dem 28. Juni 1999 erstellte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) eine Kostenrechnung (Bl. 7 d.GA.), in der er u.a. eine „Vertragsgebühr” (§ 36 Abs. 2 KostO) von 2.560,00 DM au...

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