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OLG Koblenz Urteil vom 30.06.2008 - 13 UF 98/08

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Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 21.12.2007; Aktenzeichen 18 F 195/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind seit August 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die gemeinschaftlichen Kinder F...-M..., geboren am ... Februar 1999, und O..., geboren am ... Juni 1992, hervorgegangen.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Für F... erhält sie Leistungen nach dem UVG.

Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der M... Spedition. Zudem ist er seit Dezember 2007 Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses. Zuvor war der Bruder des Beklagten hälftiger Miteigentümer. Zwei der drei Wohnungen des Mehrfamilienhauses sind vermietet, eine Wohnung wird von der Klägerin mit den Kindern bewohnt. Grundstücks- und verbrauchsbezogene Kosten bezahlt der Beklagte.

Der Beklagte wohnt mietfrei bei seiner Lebensgefährtin.

Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2007 Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes geltend. Der Beklagte beruft sich aufgrund der von ihm für das Haus zuzahlenden Darlehensverbindlichkeiten und des kostenfreien Wohnens der Klägerin und der Kinder auf mangelnde Leistungsfähigkeit.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat es auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten, dessen Erwerbseinkommen, die Mieterträge sowie den reduzierten Selbstbehalt infolge des Zusammenlebens mit der Lebensgefährtin verwiesen. Notfalls müsse er sich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren verweisen lassen, sofern er die Hausverbindlichkeiten nicht mehr tragen könne.

Hie...

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