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OLG Koblenz Urteil vom 29.09.1999 - 5 U 140/99 (veröffentlicht am 29.09.1999)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrierende Verbände a) der Bestattungsunternehmen und b) der Unternehmen, die Leichen einbalsamieren

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht willkürlich oder grob unbillig, wenn ein Landesfachverband der Bestattungsunternehmen ein Vereinsmitglied ausschließt, weil einer von dessen gesetzlichen Vertretern einem konkurrierenden Verband von Gewerbetreibenden angehört, die Leichen einbalsamieren und die hygienische Versorgung von Verstorbenen durchführen.

 

Normenkette

BGB § 25

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 270/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die klagende GmbH betreibt ein Bestattungsunternehmen. Ihre Geschäftsführer sind die Gesellschafter Juliane K. (55 %) und Peter K. (45 %).

Die Klägerin gehörte dem beklagten Landesfachverband an, der als Interessenvertreter des Bestattungsgewerbes tätig ist. Der Gesellschafter Peter K. ist auch Mitglied im Verband Deutscher Thanatologen e.V. (künftig VDT), der eine Berufsvereinigung solcher Gewerbetreibender ist, die Leichen einbalsamieren und die hygienische Versorgung von Verstorbenen durchführen. Der Beklagte hat die Klägerin deshalb aus seinem Verband ausgeschlossen. Die gegen den Ausschluss gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, die Satzung rechtfertige nicht den Ausschluss, weil nur einer ihrer Gesellschafter dem VDT angehöre. Die Inhaltskontrolle der Satzung müsse berücksichtigen, dass der Beklagte kammerartig organisiert sei und eine große Machtfülle besitze. Zudem sei in der Mitgliedsversammlung, die den Ausschluss besiegelt habe...

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