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OLG Koblenz Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 228/17)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.504,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin von der durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 48% und die Beklagte 52 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 61 % und die Beklagten 39 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.170,14 EUR festgesetzt.

8. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 10.504,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des (Teil-)Kaufpreises für einen Personenkraftwagen, dessen Motor mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird, Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug. Des Weiteren begehrt die Klägerin die Verzinsung des Kaufpreises seit Kaufvertragsschluss und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden aufgrund des Einsatzes der Steuerungssoftware.

Die Klägerin erw...

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