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OLG Koblenz Urteil vom 26.11.2009 - 2 U 1497/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen Lastschriftbuchungen erhoben werden können, ist ein Widerruf jedenfalls dann nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - Leasingraten, Telefonkosten, Energie- und Sozialversicherungsbeiträgen - der Fall sein, insbesondere wenn der Kunde und spätere Insolvenzschuldner durch tägliche Kundendispositionen auf einem ausschließlich auf Guthabenbasis zu führenden Online-Konto zum Ausdruck gebracht hat, das er die Lastschriftbuchungen nicht rückgängig machen wollte (in Anknüpfung an Rspr. des IX. in BHGZ 144, 349, 354 = ZIP 2000, 1379; BGH v. 25.10.2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273 = WM 2007. 2246; BGH Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 283/07, ZIP 2008, 1977).

 

Normenkette

InsO §§ 21-22; BGB §§ 242, 826

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 02.12.2008; Aktenzeichen 8 O 25/08)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 2.12.2008 wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter Einziehungsermächtigungen, die in den letzten sechs Wochen vor Insolvenzantragstellung zu Belastungen des Kontos der Schuldnerin geführt haben, widerrufen durfte. Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten ein Girokonto, welches auf Guthabenbasis geführt worden ist.

Die Schuldnerin erhielt entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bek...

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