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OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Durch den Weiterverkauf eines von der Manipulation des Motors EA 189 betroffenen Fahrzeugs fällt der Schaden des Fahrzeugkäufers nicht weg. Zwar kann sich der Fahrzeugkäufer aufgrund der Weiterveräußerung einiger Folgen des ungewollten Vertragsschlusses, namentlich dem Eigentum und dem Besitz am erworbenen Fahrzeug, gegen Kaufpreiserlös entledigen. Damit wird der ungewollte Vertragsschluss aber nicht zwingend vollständig kompensiert (entgegen: OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 70/19, juris, BeckRS 2019, 29885 Rn. 20, 22 und OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020, 7 U 424/18, BeckRS 2020, 6243 Rn. 10).

2. Es wäre unbillig, den geschädigten Käufer in diesen Fällen mit dem Risiko eines Verkaufserlöses zu belasten, der - möglicherweise manipulationsbedingt - unterhalb des auf Basis des § 826 BGB zu erzielenden Rücknahmepreises liegt (in Anknüpfung an: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020, 12 U 449/19, juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2020, 13 U 326/19, juris Rn. 23). Denn andernfalls wäre der Käufer gehalten, das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gegen den Fahrzeughersteller zu behalten und somit ein weiteres Mal in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt.

3. Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach §§ 826, 31 BGB hat bei Weiterverkauf des betroffenen Fahrzeugs in der Weise zu erfolgen, dass der Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich des von ihm zu erstattenden Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer sowie des erzielten Weiterverkaufserlöses beanspruchen kann (in Anknüpfung an: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020, 12 U 449/19, juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2020, 13 U 326/19, juris Rn. 25).

4. Ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB ist nur ...

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