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OLG Koblenz Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1050/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung, kongruente Deckung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.06.2002; Aktenzeichen 10 O 352/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen IX ZR 154/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.6.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Beklagte aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer Überweisung vom 26.5.2000 i.H.v. 63.000 DM in Anspruch. Die Beklagte, der ggü. die Insolvenzschuldnerin Kreditverpflichtungen i.H.v. über 700.000 DM hatte, beruft sich demgegenüber darauf, dass ihr dieser Betrag aufgrund eines Sicherungsabtretungsvertrages vom 13.3./14.3.1997 (Bl. 35 GA) zustehe.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 21.6.2002 mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung; zudem sei weder vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin die Beklagte vor übrigen Gläubigern benachteiligen wollte, noch, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Begünstigungsabsicht gehabt habe. Wegen der näheren Sachdarstellung und der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und macht hierzu geltend:

Die Beklagte habe durch die Zuwendung der Insolvenzsch...

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