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OLG Koblenz Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermutung der Dringlichkeit nur innerhalb eines Monats - Kurze Regelfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Ob die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Die Vermutung der Dringlichkeit ist im Regelfall widerlegt, wenn der Antragstellers erst mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung von der Wettbewerbshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, und keine diese Verzögerung rechtfertigenden Gründe bestehen (Abweichung von den früheren Entscheidungen OLG Koblenz, GRUR 1978, 718 (720) - Eröffnungsangebot; WRP 1985, 578).

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 11.11.2010; Aktenzeichen 3 HKO 203/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des LG - 3. Kammer für Handelssachen - Koblenz vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird, teilweise in Abänderung der Festsetzung des LG, auf 15.000, - EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat keinen Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Dringlichkeit) voraus, §§ 935, 940 ZPO. Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010, § 935 Rz. 10). Gr...

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