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OLG Koblenz Urteil vom 21.09.2004 - 3 U 244/04

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 13 O 289/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 195/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Koblenz vom 22.1.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr durch Globalzession vom 16.3.2001 von der Firma M GmbH, ..., übertragenen Forderungen rückabzutreten.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 18.020,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.12.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH, über das - auf Antrag eines Gläubigers vom 14.2.2002 - mit Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 22.3.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (GA Bl. 10). Die Beklagte, vormals Hausbank der Schuldnerin, hatte dieser auf dem Girokonto-Nr. 100 einen Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt mit einem anfänglich vereinbarten Kreditlimit von 75.693,78 EUR (= 150.000 DM), das jedoch konkludent auf über 255.645,94 EUR (= 500.000 DM) erweitert worden ist (GA Bl. 227).

Im Wege der Insolvenzanfechtung hat der Kläger von der Beklagten

1. die Rückabtretung...

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