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OLG Koblenz Urteil vom 18.11.2002 - 12 U 1035/01

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Normenkette

BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 166/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Koblenz vom 21.5.2001 in Ziff. 1 – unter Aufrechterhaltung des Urteils i.Ü. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 147,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. ab dem 4.4.2001 sowie weitere 4 % Zinsen p.a. aus 255,58 DM vom 23.6.1999 bis 6.6.2000 zu zahlen.

Der weiter gehende Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/8 und der Beklagte 5/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern des anlässlich des Verkehrsunfalles vom 6.12.1997 gegen 1.35 Uhr in Bad N. ums Leben gekommenen, damals 26 Jahre alten G.K. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an dem Verkehrsunfall beteiligte Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges den Unfall alleine verschuldet hat und für den gesamten unfallbedingten Schaden haftet. Die Kläger als Alleinerben nehmen den Beklagten auf Zahlung für folgende von diesem nicht anerkannten Schadenspositionen in Anspruch:

1. Abwicklungskosten gem. Aufstellung der Anlage K 10 (Bl. 16/17 d.A.) i.H.v. 13.187,95 DM

2. Umbettungskosten i.H.v. 4.684,39 DM

Des Weiteren begehren sie

3. die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den Schaden, der ihnen infolge der Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt durch Tötung ihres Sohnes in Zukunft entstehen kann, und

4. die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und immat...

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