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OLG Koblenz Urteil vom 18.01.2006 - 1 U 1082/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafterdarlehen und Eigenkapital bei Insolvenz der Gesellschaft

 

Normenkette

InsO §§ 129, 133 Abs. 2; GmbHG § 32a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 5 O 45/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 29.7.2004 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Bad Kreuznach wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese hat der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Er macht als solcher gegen den Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Beklagte gründete die Gemeinschuldnerin im Jahre 1996 und war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Gemäß Darlehensvertrag vom 20.12.1996 gewährte er der Gemeinschuldnerin zweckgebundene Darlehen zu deren Existenzgründung. Ende 1999 traten der Gemeinschuldnerin weitere Gesellschafter, u.a. die Fa. X. bei, wodurch der Gemeinschuldnerin neues Kapital zufloss. In der dem Beitritt zugrunde liegenden "Rahmenvereinbarung" (Bl. 19 ff. GA) ist bestimmt:

"Auf das der Gesellschaft von dem Altgesellschafter gewährte Gesellschafterdarlehen soll eine außerordentliche Tilgung i.H.v. 405.000 DM geleistet werden, sofern das zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderliche Vermögen dadurch nicht berührt wird ... und sofern hierzu...

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