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OLG Koblenz Urteil vom 17.10.2003 - 10 U 1136/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Partnervermittlungsvertrags – Rückzahlung des Honorars (35.000 DM)

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen 2 O 433/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine internationale Partnervermittlungsagentur betreibt, auf Rückzahlung von Vergütungsleistungen in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 5.6.1992 einen Partnervermittlungsvertrag mit der Bezeichnung „Sondervereinbarung VIP-Vertrag”.

Die Vertragsurkunde enthält unter Punkt d) folgende maschinenschriftliche Formulierung:

„Die Laufzeit dieses Vertrages ist bis Erfolg gedacht; jedoch auf 2 Jahre begrenzt. Pausenzeiten (hier folgt ein handschriftlich eingetragenes Zeichen: ‚*’) zur Vertiefung einer Begegnung werden (‚werden’ ist handschriftlich gestrichen) mit jeweils 1/2 Jahr eingeräumt, die die Vermittlungszeit entspr. verlängern, und in Monaten abgerechnet, wodurch diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen als ‚unkündbar’ gilt.”

Im Anschluss an die Klausel findet sich ein weiteres handschriftliches Zeichen „*” mit dem handschriftlichen Zusatz „werden unbegrenzt”.

Als Honorar war ein Betrag von 35.000 DM vereinbart, das von der Klägerin bezahlt wurde.

In der Folgezeit übermittelte die Beklagte bis zum 5.6.1994 (2 Jahre nach Vertragsschluss) 25 Exposés als Partnervorschläge. Vor Ablauf dieses Termins, am 2.8.1993, war es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen, im Zuge dessen der Vertrag nach bestrittener Behauptung der Klägerin dahin gehend geändert worden sein soll, dass seine Laufzeit ...

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