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OLG Koblenz Urteil vom 17.03.2015 - 3 U 655/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt für einen Pkw Audi TT, Roadster 1,8 quattro einen für diesen nicht geeigneten Turbolader ein, ist im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht auf die Kosten eines original Audi-Turboladers abzustellen.

2. Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbare Sorgfaltspflichten außer Acht lässt, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (in Anknüpfung an - BGHZ 135, 235 = NJW 1997, 2234 = ZIP 1997, 1196 = VersR 1998, 106; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1711; vergleiche auch OLG Oldenburg, Urt. v. 1.7.2014 - 1 U 132/14, BeckRS 2015, 09108).

3. Der Geschädigte kommt jedenfalls dann seiner Schadensminderungspflicht nach, wenn er sein Fahrzeug abmeldet und sich einen in der Anschaffung und Nutzung billigeren Pkw kauft. Er darf insbesondere den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines Pkw veranlasst, weil ihm anderenfalls ein Beweisverlust droht.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 631, 634 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.05.2014; Aktenzeichen 15 O 386/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 12.5.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.627,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.591 EUR seit dem 13.4.2013 und aus weiteren 3.036,44 EUR seit dem 21.11.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurt...

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