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OLG Koblenz Urteil vom 14.11.2008 - 10 U 592/07

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Leitsatz (amtlich)

Täuschung über Pflegebedürftigkeit Grund für fristlose Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt. Zum Nachweis der Leistungserschleichung - "Pseudodemenz" als Täuschungsverhalten in Abgrenzung zur subjektiven Krankheitsvorstellung. Zur Verjährung von Leistungsansprüchen aus der privaten Krankenversicherung.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen 16 O 285/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen IV ZR 265/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 12.4.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Bestand einer Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten 1975 einen privaten Krankenversicherungsvertrag und im Jahre 1995 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag. Der am 6.9.1944 geborene Kläger erlitt am 23.1.1984 einen Dienstunfall, in dessen Folge er nach Begutachtung durch die Ärzte Prof. Dr. A., Dr. B. und Prof. Dr. C. vom 7.6.1995 (Bl. 17-33 d.A.), vom 4.3.1995 (Bl. 34-36 d.A.) und vom 20.3.1995 (Bl. 37-38 d.A.) im Jahre 1995 als dienst-, arbeits- und erwerbsunfähig wegen eines depressiven Syndroms und einer Pseudodemenz als Ausdruck einer chronisch verlaufenden abnormen Entwicklung eingestuft wurde.

Aufgrund eines Antrags von April 1999 erbrachte der Beklagte für den Kläger zunächst Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I. Nachdem der Kläger am 3.11.1999 die Höherstufung in Pflegestufe II beantragt hatte, ließ der Beklagte den Kläger ärztlich untersuchen. Die von dem Beklagten beauftragte Gutachterin D. kam in ihrem Gutachten vom 9.3.2000 (Bl. 108-111 d.A.) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kl...

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