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OLG Koblenz Urteil vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehevertragliche Abreden mit einer Schwangeren in „Drucksituation”

 

Leitsatz (amtlich)

Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen wurden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes und der Frau nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerfGE, FamRZ 2001, 343 u. 985).

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 22.11.2002; Aktenzeichen 36 F 103/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen XII ZR 25/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 22.11.2002 zu Ziff. 2 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig jeweils zum 1. jeden Monats im Voraus:

für die Zeit vom 11.4. bis 31.5.2003 und für die Zeit vom 1.12.2003 bis 4.1.2004 1.164 Euro monatlich,

für die Zeit vom 1.6. bis zum 30.11.2003 1.198 Euro monatlich,

für die Zeit vom 5.1. bis 31.1.2004 1.189,75 Euro,

für die Zeit ab 1.2.2004 1.624,94 Euro

monatlich nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 11.4.2003 bis 30.11.2003 ab dem 3. des jeweiligen Monats.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Es wird zunächst auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des ...

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