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OLG Koblenz Urteil vom 12.10.2007 - 8 U 430/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

 

Normenkette

EuGVVO Art. 5 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, 2a

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 3 O 10/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen III ZR 253/07)

 

Tenor

Das Versäumntsurteil des Senats vom 29.6.2007 wird aufrecht erhalten.

Die Entscheidung über die durch den Einspruch der Beklagten veranlassten weiteren Kosten des Berufungsverfahrens wird ebenfalls dem LG übertragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die ebenso wie die in England ansässige Beklagte in der Tourismusbranche tätige Klägerin hat die Beklagte mit der Klage auf Zahlung von 40.119,15 DM nebst Zinsen für Werbemaßnahmen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Rückzahlung von angeblich zuviel gezahlten 27.178,20 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Obwohl das LG in einem Beschluss vom 16.11.2005 auf einen einheitlichen Gerichtsstand in Mainz für Klage und Widerklage hinwies, hat es die Klage als unzulässig und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit für die Klage verneint und die Auffassung vertreten, über Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB und die §§ 270 Abs. 4, 269 BGB sei ein Gerichtsstand für die Klageforderung nur in England begründet. Ein einheitlicher Gerichtsstand für Klage und Widerklage in Deutschland sei über Art. 2 Abs. 1, 5 Nr. 1, 6 Nr. 3 EuGVÜ nicht gegeben.

Mit der Berufung richtet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung. Gegen die Abweisung der Widerklage ist keine Berufung eingelegt worden.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt,

1. unter teilweiser A...

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