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OLG Koblenz Urteil vom 12.04.1990 - 2 U 1157/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 14.06.1988; Aktenzeichen 6 O 19/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.1991; Aktenzeichen XI ZR 128/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.06.1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im Zusammenhang mit Verträgen über die Ausgabe von Kreditkarten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

    1. „Werden die Zahlungsverpflichtungen nicht Vertrags- und fristgerecht erfüllt, so ist die M. berechtigt, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) Daten des Schuldners zu übermitteln”.
    2. „Ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der M. entfällt die Haftung des Karteninhabers für mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte, ausgenommen grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Karteninhabers.”
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.
  3. Der Beklagten wird es untersagt, sich bei der Abwicklung von bestehenden Vertragsverhältnissen auf die vorgenannten Klauseln zu berufen. Die von der vorgenannten Klausel betroffenen Vertragspartner hat sie so zu behandeln, als seien die Klauseln unwirksam.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

...

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BGH III ZR 213/83
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  Tatbestand Der Senat führt zunächst aus, daß die ›Schufa-Klausel‹ entgegen der in der Kreditwirtschaft vertretenen Auffassung einer Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGB-Gesetz nicht entzogen sei, da es sich um eine vertragliche Regelung handele, die den ...

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