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OLG Koblenz Urteil vom 11.10.2004 - 12 U 1197/03

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Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 4 O 404/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 24.6.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rückgriff aufgrund eines Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherungsnehmerin M.S. gegen die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.9.1998 im griechischen Teil von Zypern ereignet hat. Damals machten die Beklagte und die Zeugin S. dort gemeinsam Urlaub. Sie mieteten einen Pkw Suzuki für gemeinsame Ausflüge an, wofür sie schon vorab Teilung der Kosten der Fahrzeugmiete, die in dem Pauschalreisevertrag enthalten war, und abwechselndes Führen des Kraftfahrzeugs verabredet hatten. Eine Zusatzversicherung wurde nicht abgeschlossen. Nach einem Fahrversuch zu Beginn des Urlaubs lehnte die Zeugin S. das Führen des Fahrzeugs für die Folgezeit ab, weil sie mit dem Linksverkehr auf Zypern nicht zu Recht kam. In der Folgezeit fuhr deshalb die Beklagte bei gemeinsamen Exkursionen; die Zeugin S. war Beifahrerin. Das war auch am 14.9.1998 der Fall. Die Urlauberinnen fuhren an jenem Tage gegen 21.00 Uhr bei Dunkelheit auf der Landstraße zwischen N. und L. Im Streckenabschnitt zwischen C. und T. wendete die Beklagte, um in Richtung N. zurückzufahren, weil sie glaubte, bereits am Ziel der Fahrt vorbei gefahren zu sein. Nach dem Wenden kam es am gegenüberliegenden Rand der Gegenfahrspur zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des N.C. Dabei wurde die Beklagte verletzt. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit Leistung...

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