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OLG Koblenz Urteil vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18

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Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen 5 O 84/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger kaufte am 4. März 2009 einen Pkw VW Golf 2,0 TDi zum Preis von 19.363,66 EUR von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin. Dieser Pkw wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In diesem VW Golf ist ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Volkswagen AG entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut. Die Schadstoffemissionen dieses Fahrzeugs sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung des ausgestoßenen Schadstoffes unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr regelmäßig überschritten. Davon sind alle Hersteller betroffen. In die Motoren der Baureihe EA 189 war eine besondere Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuerte. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehende Schadstoffemission getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug dagegen in einem Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher au...

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