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OLG Koblenz Urteil vom 04.05.2007 - W 621/06 Kart

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Verfahrensgang

Landesregulierungsbehörde (Aktenzeichen 8406-38 52 51)

 

Tenor

Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde über die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz vom 13.9.2006, Geschäftszeichen 8406-38 52 51, wird aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Netzentgelte für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versorgt sie ihre Kunden im Gebiet der Stadt N. mit Energie und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden für die Netznutzung zur Verfügung stellt. Im Jahre 1997 hat die Beschwerdeführerin die Ortsteilnetze in L., G., D., D., H. und M. übernommen.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Landesregulierungsbehörde (im Folgenden: LRB) beantragt, ihre Netzentgelte gem. § 23a Abs. 1 EnWG zu genehmigen (Bf 5). In den folgenden Monaten fand ein intensiver schriftlicher Austausch zwischen den Beteiligten hinsichtlich einzelner Kostenpositionen des Netzentgeltantrages statt.

Mit Schreiben vom 14.3.2006 und 25.4.2006 (Anlagen Bf 6 und 7) informierte die LRB die Beschwerdeführerin über das Positionspapier über die Auslegung und Anwendung der StromNEV der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder vom 7.3.2006 und teilte ihre mit dem Positionspapier übereinstimmende Auffassung zu verschiedenen Kostenpositionen mit. Gleichzeitig bat sie die Beschwerdeführerin um Überprüfung ihres Antrages au...

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