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OLG Koblenz Urteil vom 02.07.2004 - 8 U 106/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsrechte bei Werkvertrag (Fertighausvertrag)

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 4 O 171/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.12.2005; Aktenzeichen VII ZR 183/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Am 11.11.2002 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses zu einem Gesamtpreis von 99.990 Euro inklusive Fliesen- und Sanitärpaket. Nach der Anlage 4 zu dem Vertrag (Bl. 12 GA) war der Preis wie folgt zu zahlen:

5 % des in der Bestellung angegebenen Gesamtpreises 30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung;

80 % nach Fertigstellung des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen und Einbau von Fenstern sowie Hauseingangstüren;

15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe.

Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.11.2002 erklärten die Beklagten, sie würden von dem Vertrag zurücktreten, weil ihnen nicht gesagt worden sei, dass noch zusätzliche Kosten für Türen und Sanitäranlagen auf sie zukommen würden (Bl. 37 GA). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2002 haben die Beklagten ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung ggü. der Klägerin widerrufen (Bl. 41, 42 GA). Diese nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung des um ersparte Aufwendungen verminderten Werklohns in Anspruch und verlangt einen Pauschalbetrag von 15 % = 12.929,79 Euro des vereinbarte...

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