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OLG Koblenz Rechtsentscheid vom 01.03.1989 - 4 W RE 695/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung. Zum Kündigungsgrund der Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung

 

Normenkette

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 8 C 46/86)

LG Mainz (Aktenzeichen 3 S 57/88)

 

Tenor

Bei einem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks oder der Eigentumswohnung entfällt ein Kündigungsrecht des Eigentümers gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB nicht schon deshalb, weil er das Mietobjekt zu einem früheren Zeitpunkt in vermietetem Zustand erworben hat.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte ist Mieterin einer den Klägern gehörenden 240 qm großen Eigentumswohnung.

Die Kläger hatten die von den Voreigentümern im Wege der Teilungserklärung neu gebildete Eigentumswohnung, die bereits vor der Umwandlung an die Beklagte vermietet war, im Juli 1983 mit der Absicht gekauft, selbst dort einzuziehen. Ihr Wohnungseigentum wurde am 16.7.1984 in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit hatten sie die Beklagte erfolglos auf Räumung verklagt. Mittlerweile ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Kläger gescheitert und damit deren ursprüngliches Interesse an einer eigenen Nutzung der Eigentumswohnung weggefallen. Die Kläger wollen deshalb die Eigentumswohnung wieder verkaufen. Mit Schreiben vom 31.7.1985 haben sie der Beklagten zum 31.7.1986 gekündigt mit der Begründung, im Falle eines weiterbestehenden Mietverhältnisses würden sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Eigentumswohnung gehindert und dadurch einen erheblichen Nachteil erleiden: Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre lediglich ein Kaufpreis von 140.000,– DM zu erzielen, unvermietet wäre die Eigentumswohnung dagegen für 325.000,– DM zu verkaufen.

Die Beklagte widersprach der Kündigung.

Die daraufhin von den Klägern erhobene (erneute) Räumungsklage hat ...

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