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OLG Koblenz Beschluss vom 31.01.2017 - 13 WF 34/17

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Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Unterhaltsstufenantrag mit vorläufig noch nicht bezifferter Zahlungsstufe ist für die Berechnung des Verfahrenswerts nach der Bezifferung der Zahlungsstufe auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bezifferung der Zahlungsstufe abzustellen (Anschluss an OLG Bremen AGS 2013, 583).

Höhere monatliche Unterhaltsforderungen für die Zeit nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG führen nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts (Anschluss an OLG Koblenz [7. ZivS - 4. FamS] Beschluss vom 02.12.2015, Az. 7 WF 1171/15).

Normenkette

FamGKG § 34 S. 1; FamGKG § 38; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 30.12.2016)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 30.12.2016 wird dieser teilweise abgeändert und der Verfahrenswert wird auf bis 70.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 59 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat den Verfahrenswert zu hoch festgesetzt, worauf der Senat mit Verfügung vom 17.01.2017, mit welcher er zugleich eine Entscheidung nach dem 30.01.2017 angekündigt hatte, hingewiesen hat.

Vorliegend wurde der Stufenantrag am 19.12.2014 inkl. (unbezifferter) Zahlungsstufe beim Familiengericht eingereicht. Maßgeblich gemäß § 51 FamGKG sind damit die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2015. Auch eine vorläufig noch nicht bezifferte Zahlungsstufe wird sofort an- und ggfls. rechtshängig (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 51 FamGKG Rn. 4). Folglich ist nach erfolgter B...

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