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OLG Koblenz Beschluss vom 30.03.2010 - 1 U 664/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen gem. § 23 Satz 1 i.V.m. § 24 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - vom 5.11.1957 ist als Härtefallregelung zu verstehen und war vom Berechtigten innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch ein entsprechendes Übernahmeverlangen zu aktualisieren. Eine (verfassungskonforme) Auslegung dahin, dass für den Beginn der Jahresfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der (zivilschutzrechtlichen) Entwidmung der störenden Bauwerke (hier: Luftschutzbunker) abzustellen ist, ist nicht veranlasst.

 

Normenkette

GG Art. 134 Abs. 1, 4, Art. 135a Abs. 1; AKG § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 23 S. 1, § 24

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 304/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.5.2010.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die klagende Stadt M. verlangt von der Bundesrepublik Deutschland - nach Maßgabe der §§ 23, 24 Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbrauch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz [AKG]) vom 5.11.1957 (BGBl. I 1747) - gegen zu gewährende Entschädigung den Erwerb des Eigentums an den seit dem 2. Weltkrieg mit Tiefbunkern bebauten Grundstücken "Georg-Lechleiter-Platz" und "Kuckucksplatz". Das LG hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Der Senat wird ...

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