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OLG Koblenz Beschluss vom 24.09.2018 - 7 UF 461/18

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Leitsatz (amtlich)

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten unter den Eltern ist erst dann erforderlich, wenn das Kindeswohl eine solch erfordert. Das ist der Fall, wenn das Kindesinteresse an einer positiven Entscheidung erhebliches Gewicht hat. Ist dies, wie regelmäßig bei Angelegenheiten von minderer Bedeutung, nicht der Fall, hat es bei dem Elterndissens zu bleiben.

 

Normenkette

BGB § 1628

 

Verfahrensgang

AG Westerburg

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe war abzulehnen, denn die beabsichtigte Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

I. Die beteiligten Eltern praktizieren auf der Grundlage eines in dem Verfahren 42 F 249/16 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. geschlossenen Vergleiches für ihre beiden minderjährigen Söhne T. (* ... 2006) und P. (* ... 2009) ein großzügiges Umgangsmodell, das sich einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell annähert. In der notariellen Trennungsvereinbarung vom 01.02.2016, UR-Nr. ... hatten die Beteiligten zuvor festgelegt, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in der früheren Familienwohnung und mithin im Haushalt des Vaters beibehalten sollen. Der Vater hatte hierbei im Innenverhältnis auch die alleinige Barunterhaltspflicht für die Kinder übernommen, wobei er für das Kindergeld alleine bezugsberechtigt sein sollte. Auf der Grundlage des nunmehr praktizierten Umgangsmodells hat sich der Vater bereit erklärt, das hälftige Kindergeld an die Mutter weiterzuleiten. Die Mutter möchte darüber hinaus den jüngeren Sohn in ihrem Haushalt anmelden, weil sie so in den Genuss der günstigeren Steuerklasse II für Alleinerziehend...

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