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OLG Koblenz Beschluss vom 24.01.2006 - 7 WF 27/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einigungsgebühr nach VV RVG Nrn. 1000, 1003 in Verfahren nach § 1666 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

In Verfahren nach § 1666 BGB können die Verfahrensbeteiligten das Gericht bindende Vereinbarungen nicht schließen, so dass die Einigungsgebühr nach VV RVG Nrn. 1000, 1003 grundsätzlich nicht entsteht.

 

Normenkette

BGB § 1666; VV RVG Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 12.12.2005; Aktenzeichen 8 F 698/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bad Kreuznach vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Kinder T., J., B., Je. und M. Am 5.7.2004 sind die vier älteren Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem die Mutter (zum wiederholten Male) weggefahren und die Kinder sich selbst überlassen hatte. Alle Kinder - bis auf M. - sind stark verhaltensauffällig und seit der Inobhutnahme in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Am 23.8.2004 wünschte die Antragsgegnerin die Rückführung der Kinder J., B. und Je. Daraufhin leitete die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.8.2004 das vorliegende Verfahren mit dem Ziel des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein. Am 27.8.2004 erging eine entsprechende einstweilige Anordnung des FamG. Die Antragsgegnerin hat sich in der Folgezeit mit der Antragstellerin dahin geeinigt, dass es bei der derzeitigen Situation bleiben soll.

Die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung hat die Rechtspflegerin des AG auf insgesamt 769,08 EUR festgesetzt und hierbei antragsgem...

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