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OLG Koblenz Beschluss vom 23.11.2005 - 10 U 1559/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich keine Leistungsverfügung für Ersatz zukünftiger Behandlungskosten in der privaten Krankenversicherung

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.09.2005; Aktenzeichen 16 O 408/05)

 

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.9.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Urteil vom 26.9.2005 den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Antrag mit dem erstrebten Ziel ist nicht statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO dient der Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Der Verfügungskläger kann mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorab eine endgültige Befriedigung seines Anspruchs erreichen. Die Befriedigung des Hauptsacheanspruchs, um die es hier geht, kann nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist, weil zwischenzeitlich irreversible Fakten geschaffen würden oder der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. OLG Koblenz VersR 2005, 392; OLG Köln v. 8.8.1994 - 5 W 60/94, OLGReport Köln ...

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