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OLG Koblenz Beschluss vom 23.07.2009 - 5 U 692/09

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Hauptgeschäftsstellenleiter eines Versicherers persönlich haftet, wenn seine Erklärung sich als unzutreffend erweist, der Antragsteller brauche sich "keine Sorgen zu machen", weil der Geschäftsstellenleiter die angestrebte Kaskoversicherung herbeiführen werde.

 

Normenkette

VVG §§ 3, 6-7, 45; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 241/08)

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Beklagte ist Hauptgeschäftsstellenleiter eines Versicherers. Er nahm am 19.7.2007 einen vom Vater des Klägers ausgehenden Antrag auf Abschluss einer Kfz-Vollversicherung für einen Renault Twingo mit einer Eigenbeteiligung von 300 EUR auf. Der Versicherer teilte daraufhin dem Vater des Klägers unter dem 4.9.2007 mit, dass er für das betroffene Fahrzeug keinen Kasko-Schutz gewähre und eine insoweit vorläufig erteilte Deckungszusage kündige.

Daraufhin suchte der Vater des Klägers den Beklagten erneut auf. Dieser erklärte dem Klagevorbringen zufolge, er sorge dafür, "dass du die Kaskoversicherung bekommst". Seine dahingehenden Bemühungen beschied der Versicherer jedoch am 26.9.2007 abschlägig.

Am 25.10.2007 entstand an dem Renault Twingo ein Unfallschaden, dessen Höhe der Kläger mit 5.710,61 EUR beziffert hat. Da der Versicherer dafür nicht aufkam, hat er, nachdem er sich die Ansprüche seines Vaters hat abtreten...

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