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OLG Koblenz Beschluss vom 21.05.2015 - 7 WF 353/15

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Leitsatz (amtlich)

Mit dem Obhutswechsel eines Minderjährigen aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils endet die gesetzliche Ermächtigung des erstgenannten Elternteils aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB rückwirkend. Ein von diesem als gesetzlicher Vertreter geltend gemachter Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel insgesamt unzulässig, also auch in Bezug auf vor dem Obhutswechsel fällig gewordenen Unterhalt (Anschluss an OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014).

Prozessual bleibt der bisher alleinvertretungsberechtigte Elternteil bzw. der von ihm für das Kind bevollmächtigte Rechtsanwalt allerdings berechtigt, den (zulässigerweise begonnenen) Rechtsstreit als "Abwicklungsmaßnahme" gem. §§ 91a ZPO, 112, 113 FamFG für erledigt zu erklären. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung der aufgrund der Erledigungserklärung ergangenen Kostenentscheidung und ist nicht von einer Bevollmächtigung durch den anderen Elternteil als jetziger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen Antragstellers abhängig (Abgrenzung zu OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014).

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 91a, § 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.03.2015)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 16.3.2015 teilweise abgeändert.

Die Kosten der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten werden niedergeschlagen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.780 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 FamFG, 567 ff., 91a Abs. 2 ZPO sta...

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