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OLG Koblenz Beschluss vom 21.05.2002 - 2 Ws 388/02

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Leitsatz (amtlich)

Geschütztes Rechtsgut der §§ 331 - 338 StGB (hier: Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB) ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, so dass bei einer Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein Bestechungsdelikt der Bürger nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und daher auch nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist mit der Folge, dass ein von ihm gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO unzulässig ist.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2002; Aktenzeichen NotZ 19/02)

 

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Anzeigeerstatter, ein in H. niedergelassener Rechtsanwalt, wirft dem Beschuldigten Vorteilsgewährung i.S.d. § 333 Abs. 1 StGB vor, die dieser durch seine gegenüber der Regionalzeitung "T. V." abgegebene Erklärung verwirklicht haben soll, er werde den geplanten "V.-P." in E. mit 500.000 EUR unterstützen, wenn er bei seinem geplanten Vorhaben, Windkraftanlagen auf der in der Verbandsgemeinde M. liegenden Birkenhöhe zu bauen, Unterstützung von der Gemeinde E. und der Verbandsgemeinde M. erhalte. Die Staatsanwaltschaft K. hat mit Verfügung vom 18. Februar 2002 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschuldigten mangels eines nach §§ 331 ff. StGB tatbestandlichen Handelns abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Anzeigeerstatters hat die Generalstaatsanwaltschaft K. mit Bescheid vom 29. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 angebrachte Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO, mit dem er das Ziel der Anklageerhebung gegen den Beschuldigt...

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