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OLG Koblenz Beschluss vom 18.06.2009 - 5 U 319/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorschussanspruch des Patienten zur Beseitigung von Zahnmängeln; kein Erstattungsanspruch bei versäumtem Nacherfüllungsverlangen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Da eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Vorschrift dem Recht des Dienstvertrages fremd ist, steht dem Patient kein Anspruch auf Kostenvorschuss für die anderweitig geplante Revisionsbehandlung zu.

2. Lässt der Patient einen Mangel durch einen anderen Zahnarzt beseitigen, ohne dem erstbehandelnden Arzt zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Erstattung der vom zuerst tätigen Arzt ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen.

3. Seinen Honoraranspruch verliert der Arzt nur dann, wenn seine Leistung derart unbrauchbar ist, dass sie der völligen Nichtleistung gleichsteht (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 281, 323, 325-326, 611, 637, § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 129/08)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ...wegen Zahnarzthaftung weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das ergibt sich - ungeachtet der Erwägungen des LG zum Beweisergebnis - weithin bereits aus Rechtsgründen.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin verlangt 10.133,59 EUR als Vorschuss auf zu erwartende "Restitutionskosten" für eine umfassende Neuversorgung des linken Oberkiefers (Behandlungsplan vom 14.4.2008 - Anlage K 4 zur Klageschrift - Bl. 8/9 GA).

Insoweit ist die Klage unschlüssig. Beim Zahnbehandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dem Recht des Dienstvertrages ist eine § 637 Abs. 3 BGB ent...

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