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OLG Koblenz Beschluss vom 18.06.1996 - 14 W 323/96 (veröffentlicht am 10.04.1997)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Zwangsvollstreckungskosten nach Wegfall des Titels. Teilaufhebung eines Titels, Kostenerstattung aus fortbestehendem Teil?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Vollstreckung eines Titels, der später (durch Vergleich) teilweise reduziert wird, sind anteilig (entsprechend dem/aufrechterhaltenen Teilbetrag) erstattungsfähig.

(Aufgabe von OLG Koblenz 14 W 751, 75 in JurBüro 1976, 518)

 

Normenkette

ZPO §§ 104, 788

 

Verfahrensgang

LG Trier (Gerichtsbescheid vom 17.04.1996; Aktenzeichen 4 O 127/94)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 17. April 1996 geändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagten haben der Klägerin nach dem Vergleich des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Februar 1996 weitere 1.275,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1996 zu erstatten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.275,92 DM) haben die Beklagten zu tragen.

 

Gründe

Die Beklagten waren durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung von 375.000 DM nebst Zinsen an den (damaligen, zwischenzeitlich verstorbenen) Kläger verurteilt worden. Durch die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil sind dem Kläger Kosten von insgesamt 1.592,38 DM entstanden. Das Anerkenntnisurteil wurde von den Beklagten mit der Berufung angefochten, worauf die Parteien bei dem Oberlandesgericht einen Vergleich schlossen. Danach haben die Beklagten an die jetzige Klägerin (nur noch) 320.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet wie folgt:

„Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, von den übrigen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten 64/75, die Klägerin 11/75”.

Die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten...

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