Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 16.12.2015 - 2 Ws 660/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Führungsaufsicht. Dauer. Weisungen. Abstinenzweisung. Nachweis. Haarprobe. Therapieweisung. Suchtberatung. Bewährungshelfer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Es hängt vom Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB i.V.m. § 68c Abs. 1 S. 2 StGB) in Betracht kommt. Aus denselben Gründen bedarf es keiner Befristung der erteilten Weisungen. Sie gelten grundsätzlich für die Dauer der Führungsaufsicht.

2. Nicht erforderlich ist die Bezeichnung der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle. Aus § 1 des Landesgesetzes über den Sozialdienst in der Justiz vom 26.9.2000 (VGBl. 2000, 397) ergibt sich unmittelbar, dass beide Stellen bei dem LG eingerichtet sind. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten:

3. Eine Therapieweisung ist zulässig, wenn Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, bestimmt wird. Auch die Weisung, die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung zu beenden, mithin ordnungsgemäß abzuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Abstinenzweisung auch dann zulässig ist, wenn sie sich an einen bislang nicht erfolgreichtbehandelten Verurteilten richtet.

5. Die weitere Weisung, die Drogenabstinenz nachzuweisen, muss die Höchstzahl der in einem Jahr durchzuführenden und die Art der Kontrollen bestimmen, die durchführende Stelle festlegen und Koste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Strafgesetzbuch / § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
Strafgesetzbuch / § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

  (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.  (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren