Entscheidungsstichwort (Thema)
Führungsaufsicht. Dauer. Weisungen. Abstinenzweisung. Nachweis. Haarprobe. Therapieweisung. Suchtberatung. Bewährungshelfer
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Es hängt vom Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB i.V.m. § 68c Abs. 1 S. 2 StGB) in Betracht kommt. Aus denselben Gründen bedarf es keiner Befristung der erteilten Weisungen. Sie gelten grundsätzlich für die Dauer der Führungsaufsicht.
2. Nicht erforderlich ist die Bezeichnung der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle. Aus § 1 des Landesgesetzes über den Sozialdienst in der Justiz vom 26.9.2000 (VGBl. 2000, 397) ergibt sich unmittelbar, dass beide Stellen bei dem LG eingerichtet sind. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten:
3. Eine Therapieweisung ist zulässig, wenn Art der Therapie sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Therapie anzutreten ist, bestimmt wird. Auch die Weisung, die Behandlung nicht ohne ärztliche Bescheinigung zu beenden, mithin ordnungsgemäß abzuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Abstinenzweisung auch dann zulässig ist, wenn sie sich an einen bislang nicht erfolgreichtbehandelten Verurteilten richtet.
5. Die weitere Weisung, die Drogenabstinenz nachzuweisen, muss die Höchstzahl der in einem Jahr durchzuführenden und die Art der Kontrollen bestimmen, die durchführende Stelle festlegen und Koste...