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OLG Koblenz Beschluss vom 16.10.2012 - 2 Ws 759/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Vertreter des Pflichtverteidigers ist zulässig, die Gebühren entstehen aber insgesamt nur einmal in der Person des Vertretenen.

 

Tenor

  • 1.

    Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2012 und des Amtsgerichts Sinzig vom 5. Juli 2012 und 11. Juli 2012 aufgehoben.

  • 2.

    Der Antrag der Rechtsanwältin A. aus Bonn vom 31. Januar 2012 auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen wird zu- rückgewiesen.

  • 3.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob unter dem 15. März 2011 gegen den Ange- klagten pp., und weitere Personen zum Amtsgericht Sinzig Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Hauptverhandlung begann am 25. Juli 2011. Am 6. Dezember 2011 ordnete das Amtsgericht dem Angeklagten Rechtsanwalt S. in Bonn als Pflichtverteidiger bei. Da Rechtsanwalt S. an dem Hauptverhandlungstermin am 26. Januar 2012 aufgrund einer Terminskollision nicht teilnehmen konnte, beantragte die bei Gericht erschienene Rechtsanwältin A.in Bonn ihre Beiordnung "für den heutigen Hauptverhandlungstermin". Der Angeklagte wurde von Seiten des Gerichts befragt, ob er mit einer Beiordnung "des Vertreters" für diesen Hauptverhandlungstermin einverstanden sei. Er bejahte dies. Daraufhin wurde ihm Rechtsanwältin A. "für den Termin am 26. Januar 2012" als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Am 31. Januar 2012 beantragte Rechtsanwältin A. die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 844,19EUR. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV) 132,00EUR

Verfahrensgebühr (Nr. 4106 W) 112,00EUR

Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) 184,00EUR

Term...

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