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OLG Koblenz Beschluss vom 15.11.2000 - 1 U 2081/98 (veröffentlicht am 15.11.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung von Gutschriften einer Bank auf im Soll stehende Konten des späteren Gemeinschuldners nach dessen Zahlungseinstellung.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 137/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch schriftliche selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaften einer Sparkasse oder Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger – Konkursverwalter einer Gemeinschuldnerin … B. KG – verlangt von der beklagten Bank im Wege der Konkursanfechtung einen Betrag von 162.045,36 DM mit der Begründung, diese Summe habe die Volksbank e.G. … (welche durch Fusionierung im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits in der jetzigen Beklagten aufgegangen ist) den Konkursgläubigern durch unzulässige Gutschriften auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin entzogen.

Die Volksbank e.G. … (im Folgenden: die Beklagte) stand neben anderen Banken spätestens seit 1994 mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsbeziehungen. Insbesondere räumte sie der Gemeinschuldnerin mit Kreditvertrag vom 24. November 1994 unter Erhöhung eines bis dahin gewährten Betriebsmittelkredites von 100.000 DM auf deren Girokonto Nr. 1601457 einen weiteren Kredit von 150.000 DM unter Festlegung einer Kreditgrenze von 250.000 DM ein (Bl. 265 GA). Diese Kreditlinie wurde im Laufe der folgenden Ja...

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