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OLG Koblenz Beschluss vom 15.05.2002 - 14 W 295/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Über einen mit der verspäteten sofortigen Beschwerde verbundenen Wiedereinsetzungsantrag im Kostenfestsetzungsverfahren darf der Rechtspfleger nur entscheiden, wenn er sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die sofortige Beschwerde für begründet hält und daher abhelfen will.

2. Im Beschwerdeverfahren nach § 19 BRAGO ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Die erfolglose Beschwerde ist gerichtsgebührenpflichtig (Aufgabe der bisherigen Rspr. des OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.1979 – 14 W 267/79, JurBüro 1980, 70 – 72).

Normenkette

ZPO § 91; ZPO § 97; ZPO § 104; ZPO § 233; ZPO § 237; ZPO § 577; RPflG § 11; RpflG § 21; BRAGO § 19 Abs. 2 S. 4 und 5

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 10 HKO 160/98)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des LG Mainz vom 6.5.2002 aufgehoben, soweit darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgelehnt worden ist.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 14.9.2001 zu gewähren, wird als unbegründet abgelehnt.

3. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.9.2001 wird verworfen.

4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Wert: 684,72 EUR).

Gründe

Der antragstellende Rechtsanwalt war Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners im Verfahren erster Instanz. Die hierdurch angefallene Vergütung hat das LG durch Beschluss vom 14.9.2001 antragsgemäß festgesetzt (§ 19 BRAGO). Diese Entscheidung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Antragsgegner am 4.10.2001 persönlich durch Übergabe zugestellt worden (Blatt 219 GA).

Mit Schreiben vom 25.2.2002 hat der Antr...

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