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OLG Koblenz Beschluss vom 12.08.2019 - 13 UF 439/19

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Leitsatz (amtlich)

Zur Akteneinsicht der leiblichen Kinder des Annehmenden in einem Adoptionsverfahren.

 

Normenkette

BGB § 1758; FamFG § 13 Abs. 1-2, 7, §§ 188, 193

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Frau Ev. S. und des Herrn G. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 11.07.2019 teilweise abgeändert und das Familiengericht angewiesen, die Schreiben der Antragsteller vom 14.08.1999 (Bl. 28 f. GA), 17.08.1999 (Bl. 37 GA), 31.08.1999 (Bl. 38 GA), 06.01.2001 (Bl. 73 f. GA), und 11.01.2001 (Bl. 78-82 GA) sowie den Tenor des Beschlusses vom 30.01.2003 in Ablichtung zu übermitteln; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der verstorbene Herr Er. S., der seit dem ... 1992 verheiratet war mit Frau T. S., geborene D., beantragte durch den Notar G. K., Simmern/Hunsrück Urk.Rollen-Nr. .../1999 am 30.04.1999 die Adoption von Herrn A. C., geboren am ... 1976, Sohn von Frau T. S., der der Adoption gemäß notarieller Urkunde zugestimmt hatte. Nach Anhörung von Annehmendem und Anzunehmenden mit wechselnden Anträgen des Annehmenden und nach Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme der beiden leiblichen Kinder von Herrn Er. S. aus seiner ersten Ehe mit Frau Re. S., der Frau Ev. S. und des Herrn G. L., wies das Familiengericht Simmern/Hunsrück den Adoptionsantrag mit Beschluss vom 10.03.2000 zurück. Die seitens des Herrn Er. S. eingelegte Beschwerde gegen diesen Beschluss führte zu dessen Aufhebung und der Feststellung im Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.01.2003, dass Herr Seidel A. C. als Kind annimmt und der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden erhält. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde den Antragstellern die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und ihnen wurde jeweils der Termin zur mündlichen Anhörung d...

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