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OLG Koblenz Beschluss vom 11.07.2011 - 10 U 1258/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AKB. Nr. I 1 Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Erfüllungs- oder Schadensersatzhaftung. Eventualklageerhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war.

2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen.

 

Normenkette

ZPO § 4; GKG §§ 39, 45 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 30.09.2010; Aktenzeichen 16 O 519/09)

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist lediglich mit dem Wert des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Teils der von der Klägerin behaupteten Forderung zu bemessen. Eine Zusammenrechnung mit dem im Wege des "Hilfsantrags" in den...

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