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OLG Koblenz Beschluss vom 10.11.2006 - 14 W 688/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenhaftung des erfolglosen Berufungsführers; Übertragungspflicht des Einzelrichters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV ist dem Berufungsbeklagten auch dann zu erstatten, wenn sein anwaltlicher Sachvortrag erst nach einer gerichtlichen Ankündigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte (gegen OLG Schleswig 9 W 103/05).

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §§ 568 Satz 2 Nr. 2, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache nicht schon deshalb, weil es eine abweichende gerichtliche Entscheidung gibt, die dem Einzelrichter jedoch unvertretbar erscheint.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3200; ZPO §§ 91, 97, 522, 568, 574

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.08.2006; Aktenzeichen 4 HK.O 123/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den (auf insgesamt 1.117,60 EUR lautenden) Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 21.8.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 343 EUR.

 

Gründe

Gegen das Urteil des LG legte die Beklagte Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20.2.2006.

Unter dem 8.3.2006 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten sich zuvor am 3.1.2006 im Berufungsverfahren bestellt. Nach dem Senatshinweis vom 8.3.2006 meldeten sie sich mit der Rüge, ein Teil des Berufungsvorbringens sei verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.

Durch die nachfolgende Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Die von der Klägerin angemeldete 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV hat die Rechtspflegerin antragsgemäß festgesetzt.

Mit ihrer sofortige...

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