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OLG Koblenz Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 402/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch und Nutzungsentschädigung bei Auszug eines Lebenspartners aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB lebt nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ebenso wie bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft - wieder auf. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht allein tragen (Rz. 17).

2. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist. Auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, dass der ausziehende Partner ein Entgelt verlangen kann, allerdings muss er es zuvor ausdrücklich gefordert haben (Rz. 18).

 

Normenkette

BGB § 421 Abs. 1, § 426 Abs. 1, § 745 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 3 O 49/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 4.5.2009 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Das LG hat zu Recht der Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

I. Die Parteien waren Miteigentümer des Anwesens S ... 12 in R. Die Finanzierung des Objekts erfolgte über ein Darlehen bei der S ... I... B. AG. Für dieses Darlehen hafteten die Parteien als Gesamtschuldner. Die monatliche Annuität belief sich auf 750,32 EUR. Die Beklagte zog im Sommer 2006 aus dem gemeinsamen Anwesen aus und stellte ab April 2007 ihre Zahlungen ein. Der Kläger tru...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
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  (1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur ...

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