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OLG Koblenz Beschluss vom 06.08.2020 - 4 Ws 382/20 Vollz

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 26.05.2020; Aktenzeichen 7c StVK 67/20)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, soweit sie die Sichtkontrolle des verfahrensgegenständlichen Briefes betrifft. Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,- Euro festgesetzt.
  4. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...[A] wird als unzulässig verworfen.
 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt ....

Am 5. März 2020 erhielt er seitens der Antragsgegnerin einen Brief eines Pfarrers ausgehändigt, auf dem gut sichtbar "Seelsorge" vermerkt war und der vorher - in Abwesenheit des Antragstellers - durch die Antragsgegnerin geöffnet und einer Sichtkontrolle unterzogen worden war.

Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht Diez am 30. März 2020, hat der Antragsteller "gerichtliche Entscheidung auf Zulässigkeit, Schweigepflicht der Seelsorge verletzt werden darf" beantragt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...[A] gestellt.

Er behauptet - ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu nennen, der Brief sei auch gelesen worden und ist der Auffassung, dass die Öffnung des Briefes ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG verletze.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und bestreitet, über die bloße Sichtkontrolle hinaus den Brief einer Inhaltskontrolle unterzogen zu haben.

Die Strafvollstreckung...

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