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OLG Koblenz Beschluss vom 06.02.2007 - 11 WF 1211/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungserinnerung nach Obhutswechsel des Kindes (Unterhaltstitel)

 

Leitsatz (redaktionell)

Erteilt die Kindesmutter, die die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater ausübt, einen Auftrag zur Vollstreckung von Kindesunterhalt aus einem Prozessvergleich gegen den Kindesvater und hat das Kind seine Obhut gewechselt, ist die Kindesmutter nicht mehr gesetzliche Vertreterin gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und kann für das Kind das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr betreiben.

Die nicht mehr ordnungsgemäße Vertretung kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO und nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO rügen.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 766-767

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen 9 F 64/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des AG - FamG - Bingen am Rhein vom 7.12.2006 abgeändert.

Dem Schuldner wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt L. in I. beigeordnet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die beabsichtigte Vollstreckungserinnerung ist, wie der Schuldner im Beschwerdeverfahren bei sachgerechter Würdigung klargestellt hat (Schriftsatz v. 15.1.2007 - Bl. 38 PKH-Heft - i.V.m. Rechtsbehelfsentwurf v. 22.8.2006 - Bl. 3 ff. GA), auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich des AG Herne-Wanne vom 13.5.2003 - 13 F 427/02 - in der Fassung des Urteils des AG Bochum vom 4.5.2005 - 58 F 367/04 - durch den Gläubiger zu 1) seit März 2006 gerichtet. In diesem Umfang bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hi...

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