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OLG Koblenz Beschluss vom 03.07.2009 - 14 W 442/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteireisekosten zur Information des Anwalts und zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 15.06.2009; Aktenzeichen 11 O 118/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der eine weitere Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des LG Trier vom 15.6.2009 aufgehoben:

Die Sache wird zu ergänzender Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das LG Trier zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

2. Der Beschwerdewert beträgt 703,70 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat zwar richtig gesehen, dass allgemeiner Prozessaufwand einer Partei nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist. Auch dürfte hier kein Sonderfall vorliegen, bei dem Derartiges ausnahmsweise in Betracht kommt (Partei führt in Vorbereitung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Arbeiten durch, die ansonsten die Hilfskräfte des Sachverständigen kostenpflichtig hätten leisten müssen usw.).

Das LG hat jedoch nicht beachtet, dass der Beklagte auch Reisekosten geltend macht. Die Reisen wurden zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen und zur Information des Prozessbevollmächtigten erster Instanz durchgeführt. Hinsichtlich der Reisekosten ist folgendes zu sehen:

a. Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in einer Gerichtsverhandlung mit Rede und Gegenrede seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Parte...

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