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OLG Koblenz Beschluss vom 03.04.2007 - 14 W 238/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorprozessuale Privatgutachterkosten eines Versicherers

 

Leitsatz (amtlich)

Die vorprozessualen Privatgutachterkosten einer Versicherung sind nicht prozessbezogen und daher nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten lediglich der Prüfung der vertraglichen Einstandspflicht diente. Ein Indiz für die fehlende Prozessbezogenheit kann der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Gutachten und Prozessbeginn sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104; VVG § 49 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.09.2007; Aktenzeichen 16 O 334/04)

 

Tenor

Wegen vorprozessualer Privatgutachterkosten wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Koblenz vom 13.9.2007 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.473, 54 EUR) zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Kosten des privaten Sachverständigen der Beklagten nicht für erstattungsfähig gehalten.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (BGH v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02, MDR 2003, 413 = BGHReport 2003, 452 = NJW 2003, 1398; BGH v. 23.5.2006 - V...

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