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OLG Koblenz Beschluss vom 02.09.2008 - 11 UF 275/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der Ausgleichspflichtige vorzeitig in Ruhestand geht und der Ausgleichsberechtigte nach der Ehescheidung weitere Anrechte erwerben kann.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Urteil vom 07.04.2008; Aktenzeichen 4 F 400/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.04.2013; Aktenzeichen XII ZB 172/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ziffern 2) und 3) des Urteils des AG - FamG - Aktenkirchen vom 7.4.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 3a) des Urteils dahingehend ergänzt wird, dass die Begründung der Rentenanwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2006 erfolgt.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren die Sorgerechtsentscheidung betrifft.

Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (Sorgerecht 3.000 EUR, Versorgungsausgleich 2.000 EUR).

Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Töchter der Parteien haben auch erklärt, dass im Fach Deutsch eher die Mutter in der Lage sei, ihnen zu helfen.

II. Auch die Beschwerde des Antragsgegners in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache ist zurückzuweisen. § 1587c Ziff. I BGB kann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ...

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