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OLG Koblenz Beschluss vom 01.08.2011 - 2 U 1229/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird unter Eheleuten ein Grundstück unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts und weitere Grundstücke mit der Gewährung eines unentgeltlichen Nießbrauchsrechts übertragen, stellen diese Verpflichtungen keine Gegenleistungen dar. Diese Verpflichtungen mindern lediglich den Erhalt des unentgeltlichen Vorteils.

 

Normenkette

AnfG §§ 2, 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen 9 O 154/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 21.09.2010, Aktenzeichen 9 O 154/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 158.207,18 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senates vom 03.06.2011 Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu rechtliches Gehör erhalten und hat mit Schriftsatz vom 29.06.2011 lediglich ihr bisheriges Vorbringen teilweise wiederholt. Hiermit hat der Senat sich bereits im Beschluss vom 03.06.2011 im Einzelnen und ausführlich auseinandergesetzt. Auch nach erneuter Beratung besteht kein Grund, hievon abzuweichen. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3740273

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